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5-Sterne-BRCGS-Bewertung

ProCert Erreicht die begehrte BRCGS 5-Sterne-Bewertung!

Ein bedeutender Schritt in der Lebensmittelbranche: ProCert hat mit Stolz die prestigeträchtige 5-Sterne-Bewertung von BRCGS  erhalten. Diese Leistung unterstreicht das Engagement von ProCert für hervorragende Leistungen, Sicherheit und Qualität.

Die 5-Sterne-Bewertung von BRCGS ist ein Beweis für das unermüdliche Engagement von ProCert, die höchsten Standards für Lebensmittelsicherheit und Compliance einzuhalten. Durch rigorose Audits und strenge Bewertungen hat ProCert bewiesen, dass es in der Lage ist, die Benchmarks der Branche durchgängig zu erfüllen und zu übertreffen, und damit einen neuen Standard für Spitzenleistungen in diesem Sektor gesetzt.

Die 5-Sterne-Bewertung des BRCGS unterstreicht nicht nur die Position von ProCert als Branchenführer, sondern gibt auch den Kunden zusätzliches Vertrauen in die Sicherheit und Qualität seiner Produkte. Mit dieser prestigeträchtigen Auszeichnung ist ProCert in der Lage, seinen Ruf weiter zu stärken und ein kontinuierliches Wachstum und Erfolg auf dem Markt voranzutreiben.

Bleiben Sie auf dem Laufenden, denn ProCert wird auch weiterhin die Messlatte höher legen und neue Maßstäbe in der Lebensmittelbranche setzen.

Global Organic Integrity Datenbank

Ab dem 19. März 2024 müssen alle Bio-Exporte in die USA in der Global Organic Integrity Datenbank abgebildet werden

Ab dem 19. März 2024 müssen alle Bio-Exporte in die USA in der Global Organic Integrity Datenbank abgebildet werden (kurz: Integrity Datenbank). Dazu müssen Betriebe, welche Bio-Produkte in die USA exportieren, sich in der Integrity Datenbank registrieren und von ProCert freigegeben werden. Falls Sie Bio-Produkte in die USA exportieren, melden Sie sich vor dem ersten Export bei ProCert per E-Mail auf oder telefonisch +41 31 560 67 67.

Neue GLOBALG.A.P. Chain of Custody Version 6.1

GLOBALG.A.P. als Standardinhaber hat im November 2022 die neue Version 6.1 für den Standard Chain of Custody (CoC) veröffentlicht. Seit Anfang Juli 2023 liegt nun die deutsche Übersetzung vor. Seit dem 1. Juli 2023 müssen alle CoC-Audits nach der neuen Version durchgeführt werden.

Chain of Custody (CoC) ist ein Standard für die Zertifizierung der Lieferkette und stellt sicher, dass jedes Produkt, das mit einem GLOBALG.A.P. Claim verkauft wird, tatsächlich von Betrieben stammt, deren Produktionsprozesse nach GLOBALG.A.P. zertifiziert sind.

Eine CoC-Zertifizierung ist für alle Unternehmen verbindlich, die das rechtliche Eigentum an GLOBALG.A.P. zertifizierten Produkten innehaben oder die physische Kontrolle über diese Produkte übernehmen und die:
- Produkte in Verkaufsunterlagen mit dem GLOBALG.A.P. Claim bezeichnen
und/oder
- Produkte mit einer GGN des landw. Produzenten oder der eigenen CoC-Nummer kennzeichnen.

Änderungen in den General Regulations für CoC:
Dies sind v.a. textliche Präzisierungen und genauere Definitionen. So wurde der Umgang und ggf. die Zertifizierung von Subunternehmen klarer geregelt, gemischte Produkte wurden näher umschrieben, zudem ist es bei Obst und Gemüse neu möglich, verarbeitete Produkte zu zertifizieren, solange diese sichtbar identifizierbar bleiben (z.B. gefrorene Erbsen, geschnittene Melonen, gewürfelter Kürbis).
Daneben müssen die Angaben zu Standorten präziser erhoben werden und die CoC-Zertifikate enthalten mehr Informationen.

Änderungen in den Anforderungen (Checkliste):
Grundsätzlich bleibt der Inhalt der Checkliste praktisch identisch zur Version 6.0, ausser dass zwei neue Anforderungen (vorerst Empfehlungen) zum Thema Food Waste ergänzt wurden.
Generell wurden aus Sicht von ProCert einige Verbesserungen vorgenommen, indem es textliche Präzisierungen in den Anforderungen gab (z.B. ist klarer formuliert, dass nur der Zertifizierungsstatus vom direkten Lieferanten überprüft werden muss). Weiter wurde die Checkliste logischer aufgebaut und gegliedert und einige bisherige Kontrollpunkte zur Kennzeichnung wurden zusammengelegt.

ProCert ist DIE Zertifizierungsstelle in der Schweiz für die diversen GLOBALG.A.P. Standards mit mehr als 20 Jahren Zertifizierungserfahrung in diesem Bereich. Wir bieten aktuell als einzige Zertifizierungsstelle mit einer Akkreditierung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS die Zertifizierung für den CoC-Standard an.

Für Fragen stehen Ihnen Martin Widmer () als Programmleiter und Vincent Egger () als Hauptauditor für CoC gerne zur Verfügung.

Wichtige Informationen zu FSSC 22000 Version 6

Die Version 6 von FSSC 22000 wurde am1. April 2023 publiziert.

Der Standard findet sich hier (Scheme Version 6): Version 6.0 - FSSC  Übersetzungen sind geplant, aber noch nicht vorhanden.

FSSC hat auch einen Standard mit den Änderungen in einer anderen Farbe publiziert. Dieses Dokument ist nur in englischer Sprache vorhanden.

Fristen

  • Audits nach Version 6 sind ab dem 1. April 2024 obligatorisch. Bis und mit dem Auditdatum 31. März 2024 müssen Audits nach V 5.1 stattfinden. Ausschlaggebend ist der erste Audittag.
  • Für jede heute zertifizierte Organisation muss ein Version 6 Audit bis spätestens am 31. März 2025 durchgeführt sein. Falls dies nicht eingehalten werden kann, dann wird FSSC das aktuelle V 5.1 Zertifikat automatisch am 31. Mai 2025 entziehen, ohne Ausnahme.
  • Der Auditzyklus bleibt bestehen. Der Audittyp ändert für Überwachungaudits: diese werden als Upgradeaudits benannt.Für ein Upgradeaudit muss keine generell zusätzliche Auditzeit eingeplant werden. Durch die von FSSC angepasste Kalkulation ergeben sich aber generell Anpassungen bei der Auditdauer (siehe unten). Nach erfolgreichem Abschluss des Upgradeaudits wird ein neues Zertifikat auf Version 6 ausgestellt, die Zertifikatsgültigkeit bleibt unverändert.
  • Für nicht angekündigte Audits mit einem Auditzeitfenster, welches den 1. April 2024 beinhaltet, gelten folgende Regeln: die Auditzeitfenster werden entweder auf den 1. Januar 2024 - 31. März 2024 gesetzt (V 5.1 Audit) oder dann ab dem 1. April mit einem V 6 Audit.

Neue Anforderungen

Folgende Neuerungen wurden in neuen zusätzlichen Anforderungen von FSSC integriert:

  • Lebensmittelsicherheits- und Qualitätskultur
  • Qualitätskontrolle
  • Einrichtungsmanagement (Hygienic Design)
  • Lebensmittelverlust und -verschwendung
  • Kommunikationsanforderungen

Die bestehenden zusätzlichen Anforderungen wurden in einigen Punkten ergänzt.

Erhöhung der Kosten

  • Mit den neuen zusätzlichen Anforderungen hat FSSC entschieden, die Auditdauer für jeden Audittyp um 4 h zu erhöhen. Hinzu kommt, dass die zu verrechnende Dauer für das Erstellen des Auditberichts inkl. das Management der Nichtkonformitäten auf obligatorische 8 Stunden festgelegt wurde.
  • Die Basis für die Auditzeitkalkulation wie auch für die Kategorien basieren mit der Version 6 neu auf dem im 2022 publizierten Standard ISO 22003-1:2022. Die Parameter zur Kalkulation der Auditzeit sind die Anzahl HACCP Studien und die Anzahl Vollzeitstellen.

Kunden mit zentralen Prozessen

Bei Organisationen mit zentralen Prozessen muss sichergestellt sein, dass auch die zentralen Prozesse nach V 6 auditiert werden, sollten nicht alle Audits an den Standorten vor dem 31.03.2024 abgeschlossen sein. Findet also bei einer Organisation das Zentralen Audit vor dem 31.03.2023 statt, basiert dies auf der Version V5.1. Nach dem 01.04.2023 muss dann ein Zentralen Audit auf den neuen Inhalten der Version 6 durchgeführt werden. Den Umfang für dieses Audit wird von ProCert definiert.

Gratis Webinare

Wir führen kostenlose Webinare für die neue Version durch. So erhalten Sie gezielt die Informationen, welche Sie benötigen, um die neuen Anforderungen umzusetzen. FSSC wird in den nächsten Wochen auch verschiedene Dokumente als Unterstützung zur Interpretation und zur Umsetzung der neuen Anforderungen auf ihrer Website publizieren. Sie können den FSSC Newsletter auch direkt abonnieren. Contact - FSSC

FSSC 24000 Social Responsibility

FSSC hat sich zum Ziel gesetzt, im Bereich Soziale Nachhaltigkeit einen neuen Massstab mit FSSC 24000 zu setzen. Sie finden mehr Infos unter diesem Link. Deliver trust and impact in global social responsibility with FSSC 24000 - FSSC FSSC 24000 basiert auf PAS 24000. Bei Interesse nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

COID Nummer

Es werden nun COIDs (Certified Organization Identification Codes) eingeführt, um die Rückverfolgbarkeit von zertifizierten Organisationen innerhalb der FSSC-Assurance-Plattform und der Branche zu gewährleisten. Der COID ist ein eindeutiger Code, der jeder (zertifizierten) Organisation zugewiesen wird, welche in der Assurance-Plattform registriert ist. Die COID verbleibt bei der Organisation, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, auch im Falle eines Wechsels zu einer anderen Zertifizierungsstelle Dieser COID-Code ist für FSSC 22000-zertifizierte Organisationen im öffentlichen Register des FSSC einsehbar. Der COID-Code wird auf dem FSSC 22000-Zertifikat vermerkt.

Diese COID Nummer wird in der Fusszeile des Zertifikates erfasst. Bestehende FSSC 22000-Zertifikate werden nach dem nächsten durchgeführten Audit aktualisiert und neu ausgestellt.

FSSC On-Site

FSSC hat eine neue digitale Lösung erarbeitet, welche sie hier präsentieren: Discover FSSC On-Site - FSSC Diese Dienstleistung ist für Gruppen von Interesse, aber wohl kaum für Einzelfirmen. In Zukunft werden Kunden auch Zugang zu ihren Daten haben. Die Bedingungen wie auch der Zeitpunkt stehen noch nicht fest.

Überarbeitete Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich

Per 01.04.2023 tritt die überarbeitete Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich in Kraft.

Die Weisung zielt darauf ab, im Einzelfall die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die biologische Produktion und der lebens- und futtermittelrechtlichen Bestimmungen, sowie die Gewährleistung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutzes sicherzustellen. Sie regelt das Vorgehen der Zertifizierungsstellen und zuständigen Behörden beim Fund von Rückständen auf Erzeugnissen gemäss Art. 1 der Bio-Verordnung. In der Überarbeitung wird das Vorgehen bei Rückständen mit ungeklärter Ursache verschärft. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen ohne vertiefte Abklärungen und Massnahmen nicht als Bio vermarktet werden.

Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich

Das Formular zur Meldung eines Rückstandsfalles an Bio Suisse und die Zertifizierungsstelle wurde entsprechend überarbeitet und ist unter den Downloads verfügbar.

Publikation von IFS Food Version 8

Der IFS Food V8 ist ab dem 1. Oktober 2023 anwendbar und ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend.

Wir möchten Sie über die Änderungen bezüglich IFS Food V8 informieren. Der Grossteil dieser Änderungen umfasst eine Reduktion der Anzahl von Anforderungen, eine Verbesserung der Struktur des Zertifizierungsprotokolls und die Harmonisierung des in der Bewertung verwendeten Vokabulars.


Das Bewertungssystem wird besser definiert, mit einer Rückkehr zur Bewertung B als Abweichung. Bewertungsberichte werden klar strukturiert sein mit standardisierten Abschnitten und Anforderungen für ausgelagerte Prozesse werden definiert.


Die neue Struktur des Zertifizierungsprotokolls wird die Norm ISO 22003-2 zusätzlich zu den Anforderungen von ISO 17065 berücksichtigen, für einen detaillierteren Zertifizierungsprozess. Die Hauptziele dieser Überarbeitung sind Klarheit, Prägnanz und klare Auditpraktiken, mit einem Schwerpunkt auf Vor-Ort-Bewertung.


Wir freuen uns auch, Ihnen mitteilen zu können, dass mit einem neuen standardisierten Format und Änderungen im Bericht, die Überarbeitung des Bewertungsberichts das Lesen erleichtern und die Bedürfnisse der Stakeholder berücksichtigen wird.


Schliesslich betonen wir die Entwicklung einer Lebensmittelsicherheitskultur, die ein Schlüsselelement der Audits sein wird, um die Lebensmittelsicherheit in allen Stadien der Lieferkette zu gewährleisten.

FSSC 22000 Version 6

Die Version 6 des FSSC 22000-Standards wurde am 31. März mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten veröffentlicht.

Die wichtigsten Änderungen betreffen zunächst die Kategorien der Lebensmittelkette, die gemäss der Norm ISO 22003-1:2022 neu ausgerichtet wurden. Weiterhin wurde der Anwendungsbereich des Standards erweitert, um neu auch Handel und Vermittlung (FII) einzuschliessen, während der Bereich Landwirtschaft und die FSSC 22000-Systemqualitätsnorm entfernt wurden.

Darüber hinaus wurden zusätzlich Anforderungen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit und die Qualitätskultur integriert. Ebenfalls wurden neue Anforderungen in Bezug auf Qualitätskontrolle, Lebensmittelverluste und Lebensmittelabfälle sowie auch Ausrüstungsmanagement eingeführt.

Bestehende zusätzliche Anforderungen wurden ebenfalls verschärft, insbesondere hinsichtlich Allergenmanagement und Umweltüberwachung. Schliesslich wurden die Anforderungen an den Zertifizierungsprozess geändert und präzisiert. Zusammenfassend hat die Version 6 vom Standard FSSC 22000 signifikante Änderungen mit sich gebracht, um die Lebensmittelsicherheit und die Qualität zu verbessern, während die Anforderungen für die Unternehmen vereinfacht und präzisiert wurden.

Diese Änderungen werden für Sie in unseren spezifischen Webinaren ausführlich erläutert. Vergessen Sie nicht, sich jetzt anzumelden, um Ihren Platz zu reservieren: www.procert.ch

Publikation der neuen IFS Global Markets Food Version 3

Version 3 ist auf den IFS Food Standard, den IFS Produkt- und Prozessansatz, den Assessmentpfad, den neuen Codex Alimentarius und die neuesten Vorschriften abgestimmt.

IFS Global Markets Food Version 3 auf einen Blick

Die wichtigsten Änderungen und Verbesserungen sind:

Version 3 ist auf den IFS Food Standard, den IFS Produkt- und Prozessansatz, den Assessmentpfad, den neuen Codex Alimentarius und die neuesten Vorschriften abgestimmt.

Durch die Einführung von 15 neuen Anforderungen wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und wesentlicher grundlegender Themen sichergestellt.

Es verbessert die Umsetzung elementarer Lebensmittelsicherheits- und Qualitätsmanagementprozesse.

In Anlehnung an den IFS Ansatz werden Assessoren jetzt 50 % der gesamten Assessmentdauer für die Vor-Ort-Evaluation aufwenden. (Bezieht sich auf die Produktionslokalitäten)

Integrierung des Leitfadens in die Checkliste, um die Umsetzung und Überprüfung der Anforderungen zu erleichtern.

Verbesserung der Konsistenz der Anforderungsebenen und Aufteilung einiger Anforderungen, damit sie besser auf die einzelnen Ebenen passen.

Neu in Version 3 sind Optionen für Ergänzungsassessments, Erweiterungsassessments und freiwillige unangekündigte Assessments.

Der Wortlaut des Programms ist einheitlich und eindeutig, um die Verständlichkeit zu erleichtern.

Fristen

IFS Global Markets Food Version 3 Assessments sind ab dem 1. Juli 2023 möglich und werden ab dem 1. Oktober 2023 verpflichtend. Unterstützende Dokumente, die die Assessmentregeln und die Ausnahmen erläutern, werden vor Juli 2023 zur Verfügung stehen. Wir werden Sie entsprechend informieren.

Aufhebung der IFS Suspendierung

GFSI hat die Suspendierung von IFS am 8. März 2023 aufgehoben.

Mit der Aufhebung der Suspendierung von IFS kehrt wieder Ruhe ein in Bezug auf die Anerkennung von IFS Zertifikaten ein. Diese Anerkennung hat nur in den wenigsten Fällen zu Unsicherheiten geführt.  IFS hat dies wie folgt kommentiert: “Wir haben der GFSI alle notwendigen Informationen über den Fall in Italien zur Verfügung gestellt, uns am 3. März 2023 einem Audit mit dem GFSI-Benchmarker unterzogen und die GFSI-Benchmarking-Anforderungen stets erfüllt. Wir begrüßen daher die heutige Entscheidung des GFSI-Lenkungsausschusses, IFS wieder als GFSI-anerkannte CPO zuzulassen. Dennoch hat IFS die Suspendierung durch GFSI als unbegründet und willkürlich angesehen. Sie hat viele IFS-zertifizierte Unternehmen verunsichert und hat nicht zur Lebensmittelsicherheit beigetragen. Wir haben uns stets dafür eingesetzt, dass die Kunden die IFS-Zertifikate weiterhin anerkennen, und sind dankbar für das Vertrauen, das unser globales Netzwerk in uns setzt.”

Neue Auditdienstleistung für die Migros

ProCert führt neu im Auftrag des Migros-Genossenschafts-Bunds Audits bei Migros-Lieferanten durch, welche nicht nach einem anerkannten GFSI Standard zertifiziert sind.

Diese Audits werden durch erfahrene Auditoren im Bereich der Lebensmittelsicherheit mit einem hohen Praxisbezug und viel Branchenwissen durchgeführt. So kann sichergestellt werden, dass eine faire und kompetente Beurteilung erfolgt. Diese Audits wurden in der Vergangenheit durch die SQTS durchgeführt. 

Die Audits werden wenn möglich und sinnvoll mit anderen Audits kombiniert, ob nun ein Produktezertifizierungs- oder ein Managementsystem-Standard, damit die Kunden von reduzierten Preisen profitieren können.

ProCert bietet diese neue Dienstleistung zu einem interessanten Tarif an, im Wissen darum, dass es sich hier um meist kleinere Unternehmen handelt.

Bei Fragen steht allen interessierten Lieferanten Olivier Traber ()  als Ansprechpartner von ProCert zur Verfügung.

Neue, risikobasierte Zusatzkontrollen bei Importen von Bio-Produkten aus Drittländern in die Schweiz

Die EU-Kommission hat die Vorgaben für risikobasierten Zusatzkontrollen für Importe von Bio-Produkten in die EU aus Drittländern für das Jahr 2023 aktualisiert.

Diese Vorgaben für die Zusatzkontrollen gelten vom 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 auch für die Schweiz. Die vorliegenden Vorgaben ersetzen jene vom 24. Mai 2022.

Betroffen ist der Import der untenstehend aufgelisteten Produkte (Lebensmittel und Futtermittel) direkt aus den genannten Drittländern oder über andere Drittländer.

  • Chia Samen [Paraguay; CN Code: 1207 99 96]
  • Ingwer [China; CN Code: 0910 11 00, 2006 00 10]
  • Kakao (Bohnen, usw.) [Sierra Leone; CN Code: 1801 00 00]
  • Kürbiskerne [China; CN Code: 0709 93 90, 1207 99 96, 1212 99 95]
  • Kurkuma [India; CN Code: 1302 19 70, 0910 30 00]
  • Quinoa [Peru; CN Code: 1104 29 89, 1008 50 00]
  • Soja (Bohnen, Kuchen, Mehle, usw.) [China; CN Code: 2304 00 00]
  • Soja (Bohnen, Kuchen, Mehle, usw.) [India; CN Code: 2304 00 00]
  • Tee (verschiedene) [China; CN Code: 0902 20 00, 0902 40 00]

Als Zertifizierungsstelle sind wir verpflichtet, diese Vorgaben zu überwachen. Sobald entsprechende Importe geplant sind bzw. durchgeführt werden, ist mit ProCert Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob eine entsprechende Probenahme geplant werden muss und wer diese zu welchem Zeitpunkt durchführt.

In den Probenahmeprotokollen sollen die üblichen Angaben enthalten sein, insbesondere auch Lot-Nummern, Nummer der Kontrollbescheinigung, Angaben zur Art der Probenahme. Zudem muss die Probe repräsentativ für das entsprechende Lot sein.

Die Proben sollen in einem akkreditierten Labor auf Pestizid-Rückstände (Pestizid-Screening) und auf Ethylenoxid untersucht werden.

Die Bewertung der Analysenergebnisse und das weitere Vorgehen sollen gemäss Weisung erfolgen.

Die Kontrolle der Unterlagen und Bestätigung der Kontrollbescheinigung (COI) erfolgen anhand der vollständigen Dokumentation jeder Lebens- und Futtermittelsendung wie gewohnt in TRACES.

Neue Richtlinien Regionalmarken und neues AdR Dachreglement 2023

Ab dem 1. Januar 2023 ist eine neue Version der Richtlinien für Regionalmarken in Kraft, welche unter anderem die Grundlage für die Culinarium- und AdR-Zertifizierungen durch ProCert darstellt. Das AdR-Dachreglement der Migros wurde ebenfalls angepasst.

Die aktuellen Richtlinien in drei Sprachen finden Sie unter: www.schweizerregionalprodukte.ch.

Auf dieser Seite ist auch das neue Rezeptur- und Wertschöpfungsformular verfügbar. Die allgemeinen Richtlinien, das AdR-Dachreglement plus zusätzliche Infos für Culinarium finden Sie unter:www.culinarium.ch.

Die wichtigsten Anpassungen der Richtlinien Regionalmarken:

  • Alle Formulare und Leitfaden aus dem Teil A wurden ausgelagert. Sie sind im Hauptdokument verlinkt und als PDF Formular einzeln abrufbar.
  • Die ÖLN-Pflicht für Urproduzenten wurde wieder in die Richtlinien aufgenommen.
  • Ernteausfallregelungen: bei Ernteausfällen oder Lagerschäden aufgrund Witterungsbedingungen oder anderer Elementarereignisse kann beim Regionalmarkeninhaber eine Genehmigung für den Einsatz von Schweizer Zutaten anstelle regionaler Zutaten beantragt werden.
  • Neue Verpackungsrichtlinie: wenn die Verpackung objektiv wertgebend ist bzw. zum Kaufentscheid beiträgt, muss die Verpackung in der Wertschöpfungsberechnung miteinbezogen werden. Dies wird v.a. bei wertvollen Schalenbepflanzungen eine Rolle spielen.
  • Hortikultur: Richtlinie für zusammengesetzte Artikel wurde gestrichen.
  • Neues Formular für die Rezeptur- und Wertschöpfungsprüfung: Alle Sprachen sind in einem Dokument integriert und die Prüfungen können auf einem Register durchgeführt werden.

Suspendierung von IFS durch GFSI

Am vergangenen Freitag hat GFSI die Suspendierung von IFS über 3 Monate angekündigt, ohne Angabe von Gründen. Eine sehr ungewöhnliche Massnahme.

ProCert und alle IFS Kunden wurden durch IFS direkt am Freitag nachmittag informiert, dass IFS sofort dagegen rekurriert, dass die IFS Zertifikate weiterhin gültig bleiben und dass alle Abnehmer des IFS Netzwerks diese Zertifikate weiterhin anerkennen. Die Audits können wie geplant durchgeführt werden. ProCert ist durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert und hat mit IFS einen rechtsgültigen Vertrag unterzeichnet.  Dieser wohl politisch motivierte GFSI Entscheid betrifft weder die Akkreditierung von ProCert noch den Vertrag mit IFS. Die Audits und Zertifikate bleiben unter akkreditierten Bedingungen, wo zutreffend. Bei Fragen können Sie Ihre Frage an quality@procert.ch richten.

Anpassung der Positivliste der Zutaten für IP-SUISSE-Erzeugnisse

Die Liste wurde am 27. September 2022 angepasst.

In der Liste sind Ausnahmen bezüglich Zutaten in IP-SUISSE-Erzeugnissen geregelt. Wegen fehlender Menge sind neu auch Wein und Früchte (vorher nur Äpfel) unter dem ersten Punkt bei den Zutaten gelistet, die ohne Antragstellung in nicht IPS-Qualität verwendet werden dürfen.

Die Liste wird laufend aktualisiert und ist auf der Homepage der IP-SUISSE unter folgendem Link verfügbar: Positivliste der Zutaten für IPS-Erzeugnisse

Die Migros Bio Pflichtangaben für Verpackungen wurde aktualisiert

Das Verpackungsmanual wurde am 22. September 2022 angepasst.

Bitte folgende Änderungen beachten:

Migros Bio mit/ohne Knospe

  • Die Kennzeichnung für Bio-Zutaten lautet neu «*aus biologischer Landwirtschaft». Es wird nicht mehr zwischen «Schweizer Bio-Produktion» und «ausländischer Bio-Produktion» unterschieden.
  • Die Kennzeichnung für Produkte ohne Knospe werden so weit möglich den Vorgaben von Bio Suisse angepasst. Dies betrifft insbesondere die Herkunftsangabe. Bei Migros Bio ohne Knospe sind die Vorgaben von Bio Suisse aber keine Pflicht.
  • Die Änderung gelten auch für Bio-Eigenmarken ohne «Migros Bio» Logo

Die Richtlinien können von Migros-Lieferanten auf dem SupplierNet heruntergeladen werden.

Informationen zur Version 9 des BRCGS Food

Die Version 8 des BRCGS Globaler Standard für Lebensmittelsicherheit ist jetzt verfügbar. Die Anwendung ist ab dem 1. Februar 2023 obligatorisch.

Die Version 9 des BRCGS Food ist verfügbar und kann hier kostenlos heruntergeladen werden.
 
Datum des Inkrafttretens:
Alle BRCGS Food Audits ab dem 1. Februar 2023 müssen nach der Version 9 durchgeführt werden

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

•  Auditprotokoll: neue Option mit "Blended" Audit

•  Kultur der Lebensmittelsicherheit, strengerer und detaillierterer Ansatz und Anforderungen

•  Verbesserte Kontrolle von ausgelagerten Tätigkeiten

•  Neue Anforderungen für Lebensmittelbetrug und Lebensmittelschutz

•  Neue Anforderungen an die Personalschulung

•  Neuer Abschnitt für Standorte mit primären Verarbeitungstätigkeiten

•  Geringfügige Änderungen an mehreren Anforderungen, die vor dem Audit angepasst werden müssen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Schulungsprogramm

Unser Schulungspartner "Progress Excellence" organisiert auch ganztägige Workshops zu diesem Thema

Keine Importe mehr von Drittländern direkt in die EU über einen Schweizer Importeur möglich (und umgekehrt)

Neu kann Bio-Ware aus einem Drittland nur dann in die Schweiz (einschliesslich Liechtenstein) oder in die EU eingeführt werden kann, wenn die äquivalenten Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei betreffend Einfuhr eingehalten werden.

Am 16. Dezember 2021 hat die EU-Kommission dem BLW schriftlich mitgeteilt, dass Freigaben für CoI’s durch Behörden der EU-Mitgliedstaaten für Waren nicht zulässig sind, wenn der Importeur seinen Sitz nicht in der EU hat. Zitat des EU-Textes aus der Mitteilung: “… in accordance with Article 2 of Regulation (EC) 889/2008, and in accordance with the Notes related to the CoI in Regulation (EC) 1235/2008, Annex V, as regards Box 11, importer means the natural or legal person within the European Union who presents the consignment for release for free circulation into the Union, either on its own, or through a representative. Taking into account the legal provisions, as described above, it is not allowed to include in Box 11 of the CoI a reference to an importer that is not based in the EU.”

In Drittländern hergestellte Produkte, die von einem Schweizer Unternehmen direkt in die EU – ohne vorherige Überführung in den freien Verkehr in der Schweiz eingeführt würden - sind somit gemäss Auffassung der Kommission nicht im Geltungsbereich des Agrarabkommens. Die EU-Mitgliedstaaten werden CoI’s für solche Transaktionen nicht mehr freigeben, da diese Unternehmen nicht als Importeure im Sinne der Legaldefinition der EU gelten.

Da die Handelsbeziehungen mit der EU auf Gegenseitigkeit basieren und eine identische Handhabung von TRACES einschliessen, besteht auch seitens der Schweiz die Notwendigkeit, die Praxis bei der Freigabe von CoI’s anzupassen. Das BLW hat die Zertifizierungsstellen per Schreiben vom 4. Februar  wie folgt instruiert:

  • Als Importeur gilt eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die dem Kontrollsystem gemäss der Bio-Verordnung unterliegt und die die Sendung entweder selbst oder über einen Vertreter zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Schweiz (inkl. Liechtenstein) anmeldet;
  • Es dürfen nur CoIs für Importe aus nicht-EU-Ländern (Drittländern), die physisch für die Schweiz bestimmt sind, in TRACES freigegeben werden. Somit kann ein CoI nur freigegeben werden, wenn in Feld (Box) 12 des CoI ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz (oder Liechtenstein) bezeichnet ist;
  • CoI’s für Erstempfänger (First Consignees) mit Sitz in der Schweiz von Lieferanten («Importeuren») in der EU dürfen nicht freigegeben werden. Denn für Ware, die sich bereits im freien Verkehr in der EU befindet, ist kein CoI erforderlich, und bei Ware, die nicht im freien Verkehr in der EU ist, muss der Importeur wie dargelegt in der Schweiz seinen Sitz haben;
  • Eine Aufteilung der Ware mittels Teilkontrollbescheinigungen auf Empfänger in der Schweiz und in EU-Mitgliedstaaten ist nicht mehr zulässig.
  • Falls Ware wegen der neuen EU-Regelung die per 1.1.2022 in Kraft getreten ist, an Grenzkontrollstellen blockiert bleibt, aber sichergestellt werden kann, dass die Ware vollumfänglich in der Schweiz verzollt wird, dürfen die Zertifizierungsstellen solche Mutterkontrollbescheinigungen bis auf weiteres freigeben.

Das BLW wird die Freigabe von CoIs, welche vor dem Ende Februar 2022 eröffnet wurden, und nicht diesen Vorgaben entsprechen noch längstens bis Ende 2022 dulden*.

*Vorbehalten bleiben möglicher Einschränkungen auf den Handel aufgrund der Rechtsanwendung durch Mitgliedstaaten. 

Neue Migros-Bio Richtlinien 2022

Die Richtlinien Migros Bio für Verarbeitung und Handel (Weisung W7.4.50) wurden überarbeitet.

Zusammenfassung der Änderungen:

Folgende Änderungen wurden beschlossen:- Geltungsbereich: Nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinien gehören die Migros Bio-Produkte mit der Knospe. Für diese Produkte gelten die Bio Suisse Richtlinien sowie die internen Packaging Design Vorgaben für die neue Marke Migros Bio. Bei Fragen zur Umstellung auf die Bio Suisse Richtlinien melden sich Lieferanten direkt beim zuständigen Category Management MGB. 

- Eier: Anforderungen an die Produktion von Eiern sind in einer neuen Weisung festgehalten (W7.7.5). Diese Anforderungen waren bisher Teil der Weisung zur Qualitätssicherung, die weiterhin gilt (W7.4.10). Mit dieser Änderung sind keine neuen Anforderungen an Migros Bio-Eier verbunden (Art. 4.2.7).

- Sozialstandards: Die Weisung Social Compliance wird explizit aufgeführt und es wird auf den Pflichtvertrag «Amfori BSCI Verhaltenskodex» hingewiesen (W7.9.1; Art. 6. Anhang). Mit dieser Änderung sind keine neuen Anforderungen verbunden.

- Zusatzstoffe: Die Tabelle 4 «Verbotene und in der Verwendung eingeschränkte Zusatzstoffe» wurde gestrichen (Art. 6. Anhang, Tabelle 4). Die Allgemeinen M-Vorgaben für Lebensmittel sehen kein Verbot von Zusatzstoffen mehr vor, welche über die Anforderungen der Bio-V, der WBF-Bio-V und der EU-Öko-Verordnung hinausgehen

- Diverse formale Anpassungen, u.a. Aktualisierung von Dokumentennr. sowie Verordnungen.

Die Richtlinien können auf dem SupplierNet und der Website der Migros heruntergeladen werden.

Neue Richtlinien BIO SUISSE 2022

Nachfolgend die Änderungen für den Bereich Verarbeitung und Handel von Knospe Produkten:

• Rückstellmuster: jeder Betrieb muss eine betriebseigene Risikoanalyse durchführen und anhand der eruierten Risiken festlegen, ob – und falls ja, in welchem Umfang – Rückstellmuster einzulagern sind. Auch ein begründeter Verzicht auf das Einlagern von Rückstellmuster muss in der Risikoanalyse dargestellt werden können. 

• Druckvorlagen, Begleitdokumente, Kommunikation und Werbung, etc. mit Hinweisen zur Knospe sind in jedem Fall der Bio Suisse Geschäftsstelle vor dem Druck zur Genehmigung und Freigabe zuzustellen.

• Die Deklarationsvorgaben sind gemäss den jeweils aktuellen Richtlinien zu beachten. Zudem ist zu beachten, dass einzelne Verarbeitungsschritte deklarationspflichtig sind (Pasteurisation, Extrusion, etc.).

• Begleitdokumente für Klauentiere sind mit der Knospe-Vignette zu kennzeichnen.

• Eine Lebensmittelsicherheits-Zertifizierung wird für die gemischten Handels- und Abpackunternehmen (Früchte, Gemüse, Obst, Pilze) nicht mehr gefordert.

• Handel mit Offenware inkl. Big Bags ist lizenzpflichtig. Jeglicher Futtermittelhandel (Knospe, Hilfsstoff-Knospe) ist für Bio kontroll- und auch zertifizierungspflichtig sowie für die Knospe lizenzpflichtig. Einzige Ausnahme: vollständig geschlossene (vernähte und verklebte), vollständig etikettierte Säcke bis 50kg.

• Die Vorgaben für den Import von «Bio Suisse Organic» sind ersichtlich unter dem Link für «Supply Chain Monitor»

Die aktuellen Bio Suisse Richtlinien sind unter diesem Link verfügbar.

Anpassung der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Auf den 01.01.2022 gab es in der Bio-Verordnung (910.18) keine Änderungen. In der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (910.181) wurden untenstehende Anpassungen gemacht:

• Anpassung der Verweise in Art. 3b und 3c - für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang V Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2021/11652 verwendet werden - Zulässig sind die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Anhang II Teil VI Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in der Fassung gemäss Anhang 3b

• Anhang 3 / Teil A, Lebensmittelzusatzstoffe inkl. Träger - ab 01.01.2022: Tarakernmehl (E 417) nur noch aus biologischer Produktion; Natriumalginat (E 401) auch bei Wurstwaren auf Fleischbasis zugelassen - ab 01.01.2023: Lecithin (E 322), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414, Gellan (E 418), Glycerin (E 422) und Carnaubawachs (E 903) nur noch aus biologischer Produktion zugelassen.

• Anhang 3 / Teil B, Hilfsstoffe - ab 01.01.2022 zugelassen: Aktivkohle für die Aufbereitung von biologischen Lebensmitteln tierischen Ursprungs; Calciumchlorid für die Anwendung in Wurstwaren auf Fleischbasis zugelassen - ab 01.01.2023: Carnaubawachs nur noch aus biologischer Produktion

• Anhang 3 / Teil C, Nicht-biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs - ab 01.01.2024: Es sind nur noch Arame- und Hijiki-Algen, Rinde des Pau-d’Arco-Baums, Därme, Gelatine, Mineralien sowie Wildfisch und wild lebende Wassertiere zugelassen

• Anhang 7, neu aufgenommen: - Silierzusatzstoffe, Bindemittel, sensorische und ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: Guarkernmehl, Edelkastanienholz, Betainanhydrat und Silierzusatzstoffe

Die aktuelle Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft ist unter diesem Link verfügbar.