Umgang mit Abweichungen und Nichtkonformitäten

Wann muss ich Korrekturen und Korrekturmaßnahmen bestimmen?

Antwort

Der Kunde ist angehalten, entsprechende Massnahmen einzuleiten, falls während des Audits Abweichungen oder Nichtkonformitäten festgestellt wurden. Damit soll einerseits diese Abweichung oder Nichtkonformität behoben werden (sogenannte Korrekturen) und andererseits solche Korrekturmassnahmen zu ergreifen, damit diese Abweichung / Nichtkonformität inskünftig nicht mehr auftreten wird (Vorbeugemassnahmen). Deshalb ist auch die Ursachenbestimmung von grosser Bedeutung. 

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Wie gehe ich mit der Ursachenanalyse, den Korrekturen und den Korrekturmaßnahmen um?

Antwort

Als auditierte Einheit sind Sie verpflichtet, uns einen Maßnahmenplan für die bei Ihrem Audit festgestellten Nichtkonformitäten vorzulegen. Dies geschieht über unser Auditportal. Die Eingabe Ihres Aktionsplans erfolgt über die Registerkarte "Auditfeststellungen" des jeweiligen Mandats. Wenn Sie auf einen Befund klicken, öffnet sich ein dediziertes Fenster, in dem Sie die Ursachenanalyse, die Korrektur und die vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen für die ausgewählte Nichtkonformität eingeben können. Sie können auch Beweise als Dateien in dem von Ihnen bevorzugten Format hochladen.

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Was genau wird verlangt und innerhalb welcher Frist?

Antwort

Ein vollständiger Aktionsplan (mit Ursachenanalyse, Korrekturen und Abhilfemaßnahmen) muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Feststellungen Ihres Audits vorgelegt werden. Es kann auch sein, dass Ihr Auditor Nachweise von Ihnen verlangt.

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