Swissness

«Swissness» bei Lebensmitteln: Liste der in der Schweiz in ungenügender Menge verfügbaren Rohstoffe

Übersicht

Gemäss den «Swissness»-Regeln müssen grundsätzlich 80% der Rohstoffe eines mit der Herkunftsbezeichnung Schweiz angepriesenen Lebensmittels aus der Schweiz stammen. Bei der Berechnung dieses Mindestanteils ist der «Swissness»-Selbstversorgungsgrad (SSVG) von Naturprodukten und von Rohstoffen zu berücksichtigen.

Aktuelle Liste der SSVG ungenügend verfügbarer Rohstoffe

Die Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft veröffentlichen den SSVG von ungenügend verfügbaren Rohstoffen unter gleichzeitiger Mitteilung an die Konsumentenschutzorganisationen auf einer gemeinsamen Liste.

Ist ein Rohstoff auf dieser Liste aufgeführt, darf ein Hersteller vermuten, dass er ihn wie folgt von der Berechnung ausnehmen kann:

  • Rohstoffe mit SSVG von 20–49,9 Prozent: Anrechnung zur Hälfte
  • Rohstoffe mit SSVG von unter 20 Prozent: Keine Anrechnung (vollständige Ausnahme)

aktuelle_liste_ssvg_(stand20240118).pdf

Antrag zur Feststellung des SSVG eines ungenügend verfügbaren Rohstoffs

Anträge zur Feststellung des SSVG eines ungenügend verfügbaren Rohstoffs müssen von einer für den Rohstoff repräsentativen Organisation resp. von einem für das daraus hergestellte Lebensmittel repräsentativen Verband gestellt werden. Ein Hersteller, der einen solchen Antrag auslösen will, muss sich mit der entsprechenden Organisation resp. mit dem Verband in Verbindung setzen, welche ihm das entsprechende Musterformular für Anträge zustellen kann.

Die Liste der repräsentativen Verbände inkl. Kontaktangaben finden Sie weiter unten im Abschnitt Repräsentative Verbände der Verarbeitung.

Ein Antrag zur Feststellung des SSVG eines ungenügend verfügbaren Rohstoffs muss insbesondere folgende Informationen enthalten:

  1. Bezeichnung des Rohstoffs, der in ungenügender Menge verfügbar ist («Produktebezeichnung», Markenname gelten nicht als Produktebezeichnung)
  2. Spezifikation (technische Parameter) für einen bestimmten Verwendungszweck
  3. Angaben aus der Spezifikation für die Publikation
  4. Typische(r) Verwendungszweck(e)
  5. Anteil an einem typischen Endprodukt (sofern möglich)
  6. Voraussichtlich pro Jahr für die Gesamtproduktion in der Schweiz benötigte Menge des Rohstoffs
  7. Vorschlag für den Selbstversorgungsgrad aufgrund ggf. bereits getätigter Marktabklärungen (ankreuzen)
  8. Allfällige weitere Hinweise (z.B. bereits unternommene Abklärungen bei Lieferanten; Information, weshalb allenfalls vergleichbare in der Schweiz hergestellte Rohstoffe nicht geeignet sind, etc.)

Die repräsentativen Organisationen und Verbände organisieren das Feststellungsverfahren im Konsens und sorgen dabei für Transparenz gegenüber den Konsumentenorganisationen. Das Verfahren zur Feststellung des SSVG wurde unter Moderation des Bundesamts für Landwirtschaft BLW und unter aktivem Einbezug der Konsumentenorganisationen SKS und FRC von den Vertretern der Land- und Ernährungswirtschaft vereinbart.

Einigen sich die Akteure in einem konkreten Fall nicht auf die Feststellung eines bestimmten SSVG, entscheidet ein Schiedsgremium. Darin sind Produzenten sowie die erste und die zweite Verarbeitungsstufe vertreten. Diese wählen einen neutralen Präsidenten. Die Konsumentenorganisationen können eine Vertretung ohne Stimmrecht entsenden.

Nach der Einigung oder Nichteinigung in der Branche sendet die antragstellende Organisation resp. der antragstellende Verband die Unterlagen an ProCert, Marktgasse 65, 3011 Bern oder E-Mail: mit dem Stichwort bzw. Betreff: Antrag zur Feststellung des Selbstversorgungsgrades Swissness. ProCert nimmt anschliessend entweder den Eintrag auf der Liste vor (bei Einigung) oder leitet das Schiedsverfahren ein (bei Nichteinigung).

Anpassungen der SSVG-Liste

Die Einträge in der SSVG-Liste erfolgen für unbegrenzte Zeit, werden aber regelmässig (alle 2 Jahre) überprüft und ggf. angepasst.

Eine für die Herstellung des fraglichen Rohstoffs repräsentative Organisation kann einmal jährlich, unter Beilage entsprechender Nachweise, eine Änderung der Verfügbarkeit der Rohstoffe mitteilen. Hersteller des entsprechenden Rohstoffs müssen sich an die entsprechende Organisation wenden.

Die für die Rohstoff-Herstellung repräsentativen Organisationen und Verbände finden Sie weiter unter im Abschnitt Repräsentative Organisationen und Verbände der landwirtschaftlichen Produktion.

Archiv

Die Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft stellen sicher, dass Änderungen in der Liste der SSVG von Rohstoffen und die Gründe für die Änderungen zurückverfolgt werden können.

Werden mit einer Änderung des SSVG von Rohstoffen die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf ein Hersteller noch während zwölf Monaten vermuten, dass die Berechnung nach bisheriger Liste erfolgen kann und die Lebensmittel entsprechend kennzeichnen. Diese dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten verkauft werden.

Nachfolgend finden Sie die früheren SSVG von ungenügend verfügbaren Rohstoffen und die Daten der Änderungen:

Version 01.  Januar 2024:

liste_ssvg_(stand20240101).pdf

Version 18.  Oktober 2023:

liste_ssvg_(stand20231018).pdf

Version 20.  September 2023:

liste_ssvg_(stand20230920).pdf

Version 10. März 2023:

liste_ssvg_(stand20230320).pdf

Version 1. März 2023:

liste_ssvg_(stand20230301).pdf

Version 1. Januar 2023:

liste_ssvg_(stand20230103).pdf

Übergangsbestimmungen des Bundes

  • Bis 31.12.2023 darf die Verwendung von Schweizer Herkunftsangaben noch nach bisherigem Recht erfolgen, d.h. die Rohstoffe, welche der Bundesrat bis 31.12.2022 als Ausnahmen verordnet hat, dürfen bis 31.12.2023 von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen werden. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten verkauft werden.

    Das Archiv des Bundes mit den bis 31.12.2022 gültigen Ausnahmen finden Sie hier.
  • Bio-Weisszucker aus Zuckerrüben für die Verwendung in nach der Bio-Verordnung produzierten Produkten darf gemäss Art. 2a HasLV-WBF bis zum 31. Dezember 2024 von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen werden.

Repräsentative Verbände der Verarbeitung

Repräsentative Organisationen und Verbände der landwirtschaftlichen Produktion

Organisationen, welche für die Rohstoff-Herstellung repräsentativ sind, und welche einmal jährlich, unter Beilage entsprechender Nachweise, eine Änderung der Verfügbarkeit der Rohstoffe mitteilen können.

Rohstoffe aus:   /   Repräsentative Organisation:

  • Getreide, Ölsaaten   /   Swissgranum 
  • Kartoffeln   /   Swisspatat 
  • Gemüse   /   Verband Schweizer Gemüseproduzenten
  • Obst   /   Schweizerischer Obstverband 
  • Fleisch   /   Proviande 
  • Eier   /   PAKO Gallosuisse 
  • Milch   /   BO Milch 
  • Wein   /   Branchenverband Schweizer Reben & Weine 
  • Honig   /   Apisuisse 

Mitteilungen zur Änderung der Verfügbarkeit weiterer Rohstoffe, für deren Herstellung es keine repräsentative Organisation gibt, werden vom Schweizer Bauernverband koordiniert.