News & Events

Global Organic Integrity Datenbank

Ab dem 19. März 2024 müssen alle Bio-Exporte in die USA in der Global Organic Integrity Datenbank abgebildet werden

Ab dem 19. März 2024 müssen alle Bio-Exporte in die USA in der Global Organic Integrity Datenbank abgebildet werden (kurz: Integrity Datenbank). Dazu müssen Betriebe, welche Bio-Produkte in die USA exportieren, sich in der Integrity Datenbank registrieren und von ProCert freigegeben werden. Falls Sie Bio-Produkte in die USA exportieren, melden Sie sich vor dem ersten Export bei ProCert per E-Mail auf oder telefonisch +41 31 560 67 67.

Überarbeitete Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich

Per 01.04.2023 tritt die überarbeitete Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich in Kraft.

Die Weisung zielt darauf ab, im Einzelfall die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die biologische Produktion und der lebens- und futtermittelrechtlichen Bestimmungen, sowie die Gewährleistung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutzes sicherzustellen. Sie regelt das Vorgehen der Zertifizierungsstellen und zuständigen Behörden beim Fund von Rückständen auf Erzeugnissen gemäss Art. 1 der Bio-Verordnung. In der Überarbeitung wird das Vorgehen bei Rückständen mit ungeklärter Ursache verschärft. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen ohne vertiefte Abklärungen und Massnahmen nicht als Bio vermarktet werden.

Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich

Das Formular zur Meldung eines Rückstandsfalles an Bio Suisse und die Zertifizierungsstelle wurde entsprechend überarbeitet und ist unter den Downloads verfügbar.

Neue, risikobasierte Zusatzkontrollen bei Importen von Bio-Produkten aus Drittländern in die Schweiz

Die EU-Kommission hat die Vorgaben für risikobasierten Zusatzkontrollen für Importe von Bio-Produkten in die EU aus Drittländern für das Jahr 2023 aktualisiert.

Diese Vorgaben für die Zusatzkontrollen gelten vom 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 auch für die Schweiz. Die vorliegenden Vorgaben ersetzen jene vom 24. Mai 2022.

Betroffen ist der Import der untenstehend aufgelisteten Produkte (Lebensmittel und Futtermittel) direkt aus den genannten Drittländern oder über andere Drittländer.

  • Chia Samen [Paraguay; CN Code: 1207 99 96]
  • Ingwer [China; CN Code: 0910 11 00, 2006 00 10]
  • Kakao (Bohnen, usw.) [Sierra Leone; CN Code: 1801 00 00]
  • Kürbiskerne [China; CN Code: 0709 93 90, 1207 99 96, 1212 99 95]
  • Kurkuma [India; CN Code: 1302 19 70, 0910 30 00]
  • Quinoa [Peru; CN Code: 1104 29 89, 1008 50 00]
  • Soja (Bohnen, Kuchen, Mehle, usw.) [China; CN Code: 2304 00 00]
  • Soja (Bohnen, Kuchen, Mehle, usw.) [India; CN Code: 2304 00 00]
  • Tee (verschiedene) [China; CN Code: 0902 20 00, 0902 40 00]

Als Zertifizierungsstelle sind wir verpflichtet, diese Vorgaben zu überwachen. Sobald entsprechende Importe geplant sind bzw. durchgeführt werden, ist mit ProCert Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob eine entsprechende Probenahme geplant werden muss und wer diese zu welchem Zeitpunkt durchführt.

In den Probenahmeprotokollen sollen die üblichen Angaben enthalten sein, insbesondere auch Lot-Nummern, Nummer der Kontrollbescheinigung, Angaben zur Art der Probenahme. Zudem muss die Probe repräsentativ für das entsprechende Lot sein.

Die Proben sollen in einem akkreditierten Labor auf Pestizid-Rückstände (Pestizid-Screening) und auf Ethylenoxid untersucht werden.

Die Bewertung der Analysenergebnisse und das weitere Vorgehen sollen gemäss Weisung erfolgen.

Die Kontrolle der Unterlagen und Bestätigung der Kontrollbescheinigung (COI) erfolgen anhand der vollständigen Dokumentation jeder Lebens- und Futtermittelsendung wie gewohnt in TRACES.

Keine Importe mehr von Drittländern direkt in die EU über einen Schweizer Importeur möglich (und umgekehrt)

Neu kann Bio-Ware aus einem Drittland nur dann in die Schweiz (einschliesslich Liechtenstein) oder in die EU eingeführt werden kann, wenn die äquivalenten Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei betreffend Einfuhr eingehalten werden.

Am 16. Dezember 2021 hat die EU-Kommission dem BLW schriftlich mitgeteilt, dass Freigaben für CoI’s durch Behörden der EU-Mitgliedstaaten für Waren nicht zulässig sind, wenn der Importeur seinen Sitz nicht in der EU hat. Zitat des EU-Textes aus der Mitteilung: “… in accordance with Article 2 of Regulation (EC) 889/2008, and in accordance with the Notes related to the CoI in Regulation (EC) 1235/2008, Annex V, as regards Box 11, importer means the natural or legal person within the European Union who presents the consignment for release for free circulation into the Union, either on its own, or through a representative. Taking into account the legal provisions, as described above, it is not allowed to include in Box 11 of the CoI a reference to an importer that is not based in the EU.”

In Drittländern hergestellte Produkte, die von einem Schweizer Unternehmen direkt in die EU – ohne vorherige Überführung in den freien Verkehr in der Schweiz eingeführt würden - sind somit gemäss Auffassung der Kommission nicht im Geltungsbereich des Agrarabkommens. Die EU-Mitgliedstaaten werden CoI’s für solche Transaktionen nicht mehr freigeben, da diese Unternehmen nicht als Importeure im Sinne der Legaldefinition der EU gelten.

Da die Handelsbeziehungen mit der EU auf Gegenseitigkeit basieren und eine identische Handhabung von TRACES einschliessen, besteht auch seitens der Schweiz die Notwendigkeit, die Praxis bei der Freigabe von CoI’s anzupassen. Das BLW hat die Zertifizierungsstellen per Schreiben vom 4. Februar  wie folgt instruiert:

  • Als Importeur gilt eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die dem Kontrollsystem gemäss der Bio-Verordnung unterliegt und die die Sendung entweder selbst oder über einen Vertreter zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Schweiz (inkl. Liechtenstein) anmeldet;
  • Es dürfen nur CoIs für Importe aus nicht-EU-Ländern (Drittländern), die physisch für die Schweiz bestimmt sind, in TRACES freigegeben werden. Somit kann ein CoI nur freigegeben werden, wenn in Feld (Box) 12 des CoI ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz (oder Liechtenstein) bezeichnet ist;
  • CoI’s für Erstempfänger (First Consignees) mit Sitz in der Schweiz von Lieferanten («Importeuren») in der EU dürfen nicht freigegeben werden. Denn für Ware, die sich bereits im freien Verkehr in der EU befindet, ist kein CoI erforderlich, und bei Ware, die nicht im freien Verkehr in der EU ist, muss der Importeur wie dargelegt in der Schweiz seinen Sitz haben;
  • Eine Aufteilung der Ware mittels Teilkontrollbescheinigungen auf Empfänger in der Schweiz und in EU-Mitgliedstaaten ist nicht mehr zulässig.
  • Falls Ware wegen der neuen EU-Regelung die per 1.1.2022 in Kraft getreten ist, an Grenzkontrollstellen blockiert bleibt, aber sichergestellt werden kann, dass die Ware vollumfänglich in der Schweiz verzollt wird, dürfen die Zertifizierungsstellen solche Mutterkontrollbescheinigungen bis auf weiteres freigeben.

Das BLW wird die Freigabe von CoIs, welche vor dem Ende Februar 2022 eröffnet wurden, und nicht diesen Vorgaben entsprechen noch längstens bis Ende 2022 dulden*.

*Vorbehalten bleiben möglicher Einschränkungen auf den Handel aufgrund der Rechtsanwendung durch Mitgliedstaaten. 

Anpassung der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Auf den 01.01.2022 gab es in der Bio-Verordnung (910.18) keine Änderungen. In der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (910.181) wurden untenstehende Anpassungen gemacht:

• Anpassung der Verweise in Art. 3b und 3c - für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang V Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2021/11652 verwendet werden - Zulässig sind die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Anhang II Teil VI Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in der Fassung gemäss Anhang 3b

• Anhang 3 / Teil A, Lebensmittelzusatzstoffe inkl. Träger - ab 01.01.2022: Tarakernmehl (E 417) nur noch aus biologischer Produktion; Natriumalginat (E 401) auch bei Wurstwaren auf Fleischbasis zugelassen - ab 01.01.2023: Lecithin (E 322), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414, Gellan (E 418), Glycerin (E 422) und Carnaubawachs (E 903) nur noch aus biologischer Produktion zugelassen.

• Anhang 3 / Teil B, Hilfsstoffe - ab 01.01.2022 zugelassen: Aktivkohle für die Aufbereitung von biologischen Lebensmitteln tierischen Ursprungs; Calciumchlorid für die Anwendung in Wurstwaren auf Fleischbasis zugelassen - ab 01.01.2023: Carnaubawachs nur noch aus biologischer Produktion

• Anhang 3 / Teil C, Nicht-biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs - ab 01.01.2024: Es sind nur noch Arame- und Hijiki-Algen, Rinde des Pau-d’Arco-Baums, Därme, Gelatine, Mineralien sowie Wildfisch und wild lebende Wassertiere zugelassen

• Anhang 7, neu aufgenommen: - Silierzusatzstoffe, Bindemittel, sensorische und ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: Guarkernmehl, Edelkastanienholz, Betainanhydrat und Silierzusatzstoffe

Die aktuelle Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft ist unter diesem Link verfügbar.

Neuerungen Bio-Verordnung 2021 und Infos

Zu beachten sind kleine Änderungen für Import und Verarbeitung in der Bio-Verordnung und wichtige Infos zum Import von Bio-Produkten aus UK, Japan, Ukraine, Russland, Kasachstan, Moldawien, China und der Türkei.

Bezüglich Verarbeitung und Import gab es auf den 1. Januar 2021 kleine Veränderungen bei nachfolgenden Themen:

  • Herstellung von Wein
  • Lebensmittelzusatzstoffe
  • Verarbeitungshilfsstoffe
  • Länderliste
  • Zulassung Drittlandkontrollstellen
  • TRACES

Zusätzliche Informationen zu Import & TRACES

  • UK: Aufgrund des Brexit wurde zwischen CH-UK am 1. Januar 2021 eine Vereinbarung unterzeichnet. Gemäss dieser Vereinbarung wird das UK die Schweizer Bio-Gesetzgebung weiterhin als äquivalent anerkennen. Gleichzeitig anerkennt die Schweiz acht Zertifizierungsstellen an, die Produkte aus dem UK als Bio gemäss der bis Ende 2020 im UK anwendbaren EU-Bio-Gesetzgebung zertifizieren konnten.
  • UK: Das UK verlangt beim Import von Schweizer Bio-Produkten bis und mit 30. Juni 2021 kein Certificate of Inspection (CoI). Erst ab dem 1. Juli 2021 wird voraussichtlich eines mitgesendet werden müssen.
  • UK: Bio Importe von ausserhalb der EU müssen zwingend über das Onlinesystem TRACES abgewickelt werden. D.h. allfällige Importe vom UK in die Schweiz laufen neu auch über TRACES (nur falls dies nicht möglich sein sollte, akzeptieren wir auch Papier-KB’s (COI’s).
  • Japan: Das BLW und das Ministry for Agriculture, Forestry and Fisheries aus Japan haben sich auf die gegenseitige Anerkennung ihrer Bio-Standards für Tiere und Produkte tierischer Herkunft geeinigt. Damit wurde der Geltungsbereich der bisherigen Äquivalenz pflanzlicher Erzeugnisse und Produkte erweitert.
  • Japan: Im Rahmen dieses Arrangements hat sich ist die Schweiz verpflichtet, jährlich Informationen über die Art und die Menge der Schweizer Bioprodukte, die im vergangenen Kalenderjahr nach Japan exportiert wurden, zu liefern. Um diese Daten dem BLW im Jahresbericht der Zertifizierungsstelle zum ersten Mal am 31. Januar 2022 vorlegen zu können, müssen die Auditoren erfassen, wenn ein Kunde Bio-Ware nach Japan exportiert.

Zusätzliche risikobasierte Kontrollen für den Import von Bio-Produkten aus gewissen Ländern

  • Wegen der hohen Anzahl Ethylenoxid-Rückständsfälle der letzten Monate, verlangt die EU zusätzliche Kontrollen der Behörden bzw. der Zertifizierungsstellen für Bio Sesamsamen aus Indien und, je nach Risikobewertung, für andere Produkte wie Gewürze und Kräuter.
    Da in der Schweiz ebenfalls mehrere Fälle festgestellt wurden, empfiehlt das BLW uns, geeignete Massnahmen zu treffen.
  • Für das Jahr 2021 wurden die zusätzlichen risikobasierten Kontrollen betreffend Importen von Bio-Produkten aus gewissen Ländern erneut und durch die EU Kommission erweitert. Die wichtigste Anpassung ist, dass sie neu auch für Importe aus der Türkei gelten.
  • Somit gelten diese Empfehlung von zusätzlichen risikobasierten Kontrollen für Importe (unabhängig ob die Ware direkt aus einem der Länder oder über ein Drittland kommt) für folgende Länder: Ukraine, Russland, Kasachstan, Moldawien, China und die Türkei.

Die aktuelle Bio-Verordnung ist unter diesem Link verfügbar.

Info zum Einsatz von Bio‐Melasse und zur Zertifizierung von Mineral‐ und Ergänzungsfuttermitteln (Betriebsmittellistenprodukte)

Neuerungen im Bereich Biofutterproduktion:

1. Einsatz von Bio‐Melasse ab 2021

Konventionelle Melasse darf ihm Rahmen der 1 % Regelung dann eingesetzt werden, wenn sie nicht in biologischer Form verfügbar ist (VO 910.181: Art. 4b Absatz d). Da die Zuckerfabrik Frauenfeld mittlerweile genügend Biomelasse zur Verfügung hat und auch unter dem Jahr liefern kann, muss ab 2021 Biomelasse eingesetzt werden. Die Biomelasse der Zuckerfabrik Frauenfeld ist knospe‐zertifiziert und entspricht damit auch den Anforderungen von Bio Suisse. Diese Melasse wird auch in der Wiederkäuerfütterung zum Inlandanteil gerechnet.
Diese Regelung gilt für alle Futtermittelhersteller in der Schweiz. Im Jahr 2021 darf die eingesetzte Melasse mengenbilanziert werden, das heisst, die in den Produkten für Bio‐Betriebe in der Mühle eingesetzte Menge muss in Bio Qualität bezogen werden. Ab 2022 muss definitiv Biomelasse im Bio‐ bzw. Hilfsstoffknospeprodukt sein, auch in den im Ausland hergestellten, importierten Produkten.

2. Zertifizierung von Betriebsmittellisten‐Produkten (BML‐Produkte)

Zertifizierungspflicht

Ab dem 1.1.2021 besteht eine Zertifizierungspflicht von Mineral‐ und Ergänzungsfuttermitteln nach Bio‐Verordnung. Betroffen sind alle Futtermittel, die einen organischen Anteil haben, also mindestens eine Zutat landwirtschaftlicher Herkunft enthalten (was als Zusatzstoff registriert ist, zählt nie dazu, auch wenn er organisch ist oder organische Anteile hat).

Die Zertifizierungspflicht wird vom BLW ausgesprochen. Bio Suisse verlangt aktuell keine Knospe‐Zertifizierung. Bio Suisse verlangt weiterhin die Anmeldung der Produkte beim FiBL Futtermittelteam für die Betriebsmittelliste und die Einhaltung der Bio Suisse Richtlinien.

Anmeldung bei den Kontrollstellen

Damit alle Ergänzungsfuttermittel und Mineralstoffe mit organischen Anteilen ab dem 1.1.2021 zertifiziert sind, müssen die Produkte dieses Jahr noch kontrolliert und zertifiziert werden. Betroffen sind:

‐ Schweizer Firmen, die Futtermittel selber herstellen.

‐ Schweizer Firmen und private Verkäufer, die Futtermittel aus dem Ausland importieren: Sie brauchen eine Zertifizierung als Importeur von Bioprodukten. Die importierten Produkte brauchen ein Bio‐Zertifikat der Lieferfirma.

‐ Ausländische Firmen: Die importierten Produkte brauchen ein Bio‐(Import)‐Zertifikat der Lieferfirma.

Zusätzliche Infos finden Sie im Infobrief Juni 2020 vom FiBL.

Neuerungen Bio-Verordnung

Neue Weisung des BLW an die Zertifizierungsstellen zur Harmonisierung ihres Vorgehens bei Unregelmässigkeiten im Bereich Bio-Verarbeitung und Handel und Neuerungen in der Verordnung über die biologische Landwirtschaft des WBF.

Neu besteht ein für alle Zertifizierungsstellen gültiges Sanktionsreglement zur Bio-Verordnung. Das Dokument ist auf unserer Homepage verfügbar.

Neuerungen in der Verordnung über die biologische Landwirtschaft des WBF (Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung):

  • Verarbeitung: Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe dürfen in Lebensmitteln nur dann verwendet werden, wenn dies vom Lebensmittelrecht vorgeschrieben ist.
  • Verarbeitung: Erbsenprotein wird als Verarbeitungshilfsstoff zur Klärung von Fruchtsäften, Obstweinen und Obstessig zugelassen. Bio Heublumenpulver wird als Hilfsstoff zur Lochbildung bei der Käseherstellung zugelassen.
  • Import: in Traces wird neu ein "qualifiziertes elektronisches Siegel" eingeführt
  • Import: Länderliste / Zertifizierung und Kontrolle: Diverse Anpassungen der Listen

Weiterführung zusätzlicher risikobasierter Kontrollen von Importen von Bio-Produkten aus Kasachstan, Moldawien, Russland, Ukraine und China

Die EU Kommission hat die Guidelines ergänzt und die Laufzeit um ein Jahr verlängert. Die Guidelines gelten für die Ukraine, Russland, Kasachstan, Moldawien und China. Sendungen, die aus einem dieser Länder stammen und über ein Drittland importiert werden, müssen denselben Massnahmen unterzogen werden wie Direktimporte.

Mindestens eine Probe soll von jeder dieser Sendungen gezogen werden. Die Probenahme erfolgt gemäss Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich vom 20.11.2015.

In den Probenahmeprotokollen sollen die üblichen Angaben enthalten sein, insbesondere auch: Lot-Nummern, Nr. der Kontrollbescheinigung, Angaben zur Art der Probenahme: repräsentativ, nicht repräsentativ.

Die Proben sollen in einem akkreditierten Labor auf Pestizid-Rückstände (Wirkstoffspektrum) und auf Glyphosat untersucht werden. Das BLW kann Einsicht in die Ergebnisse nehmen.

Die Bewertung der Analysenergebnisse und das weitere Vorgehen sollen gemäss Weisung erfolgen. Ist die relevante Rückstandskonzentration kleiner als der/gleich dem Interventionswert, wird die Sendung für die Vermarktung freigegeben. Anderenfalls wird eine Ursachenabklärung eingeleitet. 

Wir bitten unsere Kunden, bereits vor dem Import solcher Produkte mit uns in Kontakt zu treten.

Schweiz-Chile: Äquivalenzarrangement für Bio-Produkte

Die Schweiz und Chile haben ein Äquivalenzarrangement für Bio-Produkte abgeschlossen. In der Praxis bedeutet dies, dass in der Schweiz erzeugte biologische Lebensmittel ohne weitere Kontrollen in Chile vermarktet werden können. Gleiches gilt für die Vermarktung chilenischer biologischer Erzeugnisse in der Schweiz. Das Äquivalenzarrangement gilt für Bio-Produkte, welche in der Schweiz oder in den Chile erzeugt oder hergestellt, verarbeitet oder verpackt wurden. Tierische Bio-Produkte aus Chile, mit Ausnahme von Erzeugnissen der Imkerei (z.B. Honig), sind vom Arrangement ausgenommen. Produkte, welche unter das Arrangement fallen können ab sofort in TRACES abgewickelt werden.

Das Bundesamt für Landwirtschaft der Schweiz und der Servicio Agrícola y Ganadero Chiles haben sich auf die gegenseitige Anerkennung ihrer Standards für Bio-Produkte geeinigt. Das Arrangement wurde am 24. Juli 2019 in Bern und am 5. August 2019 in Santiago di Chile unterzeichnet. Es erleichtert den Handel mit Bio-Produkten und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.  

Weitere Informationen entnehmen Sie der Medienmitteilung unter folgendem Link: https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/services/medienmitteilungen.msg-id-75919.html 

Zum 1. Januar 2020 wird die Länderliste in Anhang 4 der WBF-Bio-Verordnung (SR 910.181) mit dem Eintrag von Chile erweitert werden.

Zusätzliche risikobasierte Kontrollen von Importen von Bio-Produkten aus Kasachstan, Moldawien, Russland, Ukraine und China

Die EU Kommission hat die Guidelines ergänzt und die Laufzeit wieder um ein Jahr verlängert„ Die Guidelines gelten für die Ukraine, Russland, Kasachstan und neu auch für Moldawien und China. Sendungen, die aus einem dieser Länder stammen und über ein Drittland importiert werden (häufig: Türkei), müssen denselben Massnahmen unterzogen werden wie Direktimporte.

Die wichtigsten Punkte unseres Konzeptes für die Schweiz fassen wir hier für Sie kurz zusammen:
1. Die Guidelines gelten für das Jahr 2019 und bis auf Widerruf darüber hinaus.
2. Rechtlicher Charakter: Unsere Vorgaben sind als (dringende) Empfehlung zu verstehen. Die Empfehlungen können zu einem späteren Zeitpunkt als Weisung weiterentwickelt werden.
3. Dokumentenprüfung: Vor der Vermarktung muss eine komplette Dokumentenprüfung über die gesamte Handelskette durchgeführt werden.
4. Probenahmen: Die Importeure dürfen selbst die erforderlichen Proben ziehen.
5. Weiterleitung der Kontrollbescheinigung:


BLW und Agroscope haben jederzeit die Möglichkeit, sich bei Ihnen über die getätigten Importe zu informieren und die entsprechenden Dokumente nachzufragen.

Mindestens eine Probe soll von jeder dieser Sendungen gezogen werden. Die Proben sollen in einem akkreditierten Labor auf Pestizid-Rückstände (Wirkstoffspektrum) und auf Glyphosat untersucht werden.

Wir bitten unsere Kunden, bereits vor dem Import solcher Produkte mit uns in Kontakt zu treten.

Generell: Zur Meldung von Rückstandsfällen benutzen Sie bitte das entsprechende Formular, welches auf unserer Homepage heruntergeladen werden kann

Anpassung Bio-Verordnung 2018 und zusätzliche risikobasierte Kontrollen von Importen von Bio-Produkten

Die zusätzlichen risikobasierten Kontrollen von Importen von Bio-Produkten aus der Ukraine, Kasachstan und Russland werden auch in 2018 fortgeführt.

Die Bio-Verordnung wurde auf den 1. Januar 2018 angepasst. Die aktuelle Version finden Sie hier.

Die EU Kommission hat die Guidelines über zusätzliche risikobasierte Kontrollen von Importen von Bio-Produkten aus ex-Sowjetstaaten auch für das Jahr 2018 verlängert. Die Entscheidung wurde angesichts der Anzahl der Rückstandsfälle in OFIS (Organic Farming Information System) in 2017 aus diesen Herkunftsländern und der unverändert hohen Nachfrage nach Eiweisspflanzen in der EU und den USA getroffen. Wie bereits 2017 werden die Ukraine, Russland und Kasachstan als Ursprungsländer für die zusätzlichen Kontrollen definiert. Sendungen, die aus einem der drei Länder stammen und über ein Drittland importiert werden (häufig: Türkei), müssen denselben Massnahmen unterzogen werden wie Direktimporte. Die wichtigsten Punkte unseres Konzeptes für die Schweiz sind:

1. Neu gelten die Guidelines für das Jahr 2018 und bis auf Widerruf darüber hinaus.

2. Rechtlicher Charakter: Unsere Vorgaben sind als (dringende) Empfehlung zu verstehen. Die Empfehlungen können zu einem späteren Zeitpunkt als Weisung weiterentwickelt werden.

3. Dokumentenprüfung: Vor der Vermarktung muss eine komplette Dokumentenprüfung über die gesamte Handeiskette durchgeführt werden.

4. Probenahmen: Die Importeure dürfen selbst die erforderlichen Proben ziehen.

5. Weiterleitung der Kontrollbescheinigung: BLW und Agroscope haben jederzeit die Möglichkeit, sich bei Ihnen über die getätigten Importe zu informieren und die entsprechenden Dokumente nachzufragen. Sofern die Importe über TRACES abgewickelt werden, hat das BLW Einsicht in die Certificates of Inspection (COls).

Wir bitten unsere Kunden, bereits vor dem Import solcher Produkte mit uns in Kontakt zu treten.

Generell: Zur Meldung von Rückstandsfällen benutzen Sie bitte das entsprechende Formular, welches auf unserer Homepage heruntergeladen werden kann.

Zusätzliche risikobasierte Kontrollen von Importen von Bio-Produkten aus Kasachstan, Russland und der Ukraine

Die EU Kommission hat - basierend auf den Berichten der Drittlands-Zertifizierungsstellen und der Einträge im OFIS (Organic Farming Information System) zwischen 2014 und 2016 — die Wirkung der Kontrollmassnahmen ausgewertet: Die Anzahl der OFIS-Meldungen war besonders im Jahr 2016 erhöht und die am stärksten von Rückstandsmeldungen betroffenen Länder waren die Ukraine, Russland und Kasachstan. Die im Rahmen der Guidelines durchgeführten Probenahmen zeigten einen klaren Effekt. ¶

Die Kommission hat die Guidelines für das Jahr 2017 revidiert. Als Ursprungs-Länder für zusätzliche Kontrollen werden die Ukraine, Russland und Kasachstan definiert. Gegenüber dem Vorjahr wurde aber neu festgelegt, dass Sendungen, die aus einem der drei Länder stammen und über ein Drittland importiert werden, denselben Massnahmen unterzogen werden wie Direktimporte. Hintergrund dafür war die Erkenntnis, dass viele Lieferungen aus der Ukraine, Russland, Kasachstan und China über die Türkei in die EU importiert wurden, und den zusätzlichen Kontrollmassnahmen entgingen.

Das BLW hat sein Konzept für die Schweiz für das Jahr 2017 entsprechend angepasst. Die wichtigsten Punkte sind:

1. Rechtlicher Charakter:

Die Vorgaben des BLWs sind als (dringende) Empfehlung zu verstehen. Die Empfehlungen können zu einem späteren Zeitpunkt als Weisung weiterentwickelt werden.

2. Dokumentenprüfung:

Die komplette Dokumentenprüfung vor der Vermarktung wird beibehalten.

3. Probenahmen:

Die Importeure dürfen selbst die erforderlichen Proben ziehen.

4. Weiterleitung der Kontrollbescheinigung:

BLW und Agroscope haben jederzeit die Möglichkeit, sich bei den Zertifizierungsstellen über die getätigten Importe zu informieren und die entsprechenden Dokumente nachzufragen.

Wir bitten unsere Kunden, bereits vor dem Import solcher Produkte mit uns in Kontakt zu treten.

Neuerungen bei Importen aus Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldova, Russland, Tadschikistan, Usbekistan und der Ukraine

Seit 3.12.2015 sind die Guidelines der EU-Kommission „on additional official controls on organic products imported from Ukraine, Azerbaijan, Belarus, Georgia, Kazakhstan, Kyrgyzstan, Moldova, Tajikistan, Uzbekistan and Russian Federation“ in Kraft.

Für die Schweiz ergeben sich daraus folgende Massnahmen für Importe biologischer Lebens- und Futtermittel untenstehender Produktegruppen aus Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldova, Russland, Tadschikistan, Usbekistan und der Ukraine

  • Betroffene Produktegruppen: Getreide, Müllereierzeugnisse, Malz, Stärke, Inulin, Kleber von Weizen, Ölsamen und Ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter, Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie, zubereitete Tierfutter
  • Bei der Anmeldung dieser Produkte wird mit der Kontrollbescheinigung der gesamte Warenfluss ab dem Produzenten (inkl. aller Zertifikate aller an der Handelskette beteiligten Unternehmen) geprüft. Dazu sollen all diese Unterlagen an die Zertifizierungsstelle eingereicht werden. 
  • Mindestens 1 Probe soll von jeder dieser Sendungen vor der Vermarktung gezogen werden. Die Probenahme erfolgt gemäss Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich. Die Proben sollen in einem akkreditierten Labor auf Pestizid-Rückstände (Wirkstoffspektrum) und auf Glyphosat untersucht werden.

Die Vorgaben sind für das laufende Jahr als Empfehlung zu verstehen. Die Empfehlungen können zu einem späteren Zeitpunkt als Weisung weiterentwickelt werden.

Wir bitten Sie, bereits vor dem Import solcher Produkte mit uns in Kontakt zu treten.

Bio Verordnung 2016

In der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) gab es für 2016 keine Änderungen.

Änderungen gab es jedoch in der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft. Diese Änderungen sind hier ersichtlich und die aktuelle Verordnung kann über folgenden Link eingesehen werden.